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domingo, 29 de julio de 2012

Bibliografía (Revista de revistas) - IPRax 4/2012


Última entrega de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 4/2012 (Juli 2012).

Abhandlungen:
-E.-M. Kieninger: Das auf die Forderungsabtretung anzuwendende Recht im Licht der BIICL-Studie, S. 289
Der Beitrag stellt die Studie des British Institute of International and Comparative Law (BIICL) über das auf die Drittwirkungen der Forderungsabtretung anwendbare Recht vor. Die Studie soll der Vorbereitung eines Vorschlags dienen, mit dessen Vorlage die EU-Kommission bereits seit Juni 2010 im Verzug ist. Die Gesetzgebungsvorschläge der BIICL-Studie werden überwiegend kritisch bewertet. Die Einführung einer beschränkten Rechtswahlfreiheit (Proposal A) würde nach Ansicht von Verf. zu einer Steigerung der Komplexität und zu Rechtsunsicherheiten führen, die durch den begrenzten Gewinn an Flexibilität nicht aufgewogen werden können. Die in zweiter Linie vorgeschlagene Anknüpfung an das Forderungsstatut (Proposal B) ist erwiesenermaßen für Globalabtretungen ungeeignet, nimmt sie jedoch nicht aus. Das Recht des Zedentensitzes (Proposal C) figuriert erst an letzter Stelle, was nicht zu den vorstehenden Analysen des BIICL passt. Überdies bleibt die Studie bei der Umschreibung möglicher Ausnahmen für „financial contracts“ die dringend nötige Präzisierung schuldig. Zu begrüßen ist dagegen der Vorschlag, die künftige Regel in Art. 14 Rom I-VO explizit auf alle Verfügungswirkungen, auch die zwischen Zedent und Zessionar, zu beziehen.
-P. Mankowski: Zessionsgrundstatut v. Recht des Zedentensitzes – Ergänzende Überlegungen zur Anknüpfung der Drittwirkung von Zessionen, S. 298
1. Nur scheinbar ausgeschrieben, lassen sich im Streit um die richtige Anknüpfung der Drittwirkung von Zessionen doch zusätzliche Argumente und Wertungsgesichtspunkte gewinnen.
2. Die Parallele zur internationalinsolvenzrechtlichen Anknüpfung streitet für die Anknüpfung an den Zedentensitz. Sie wird weder durch die Möglichkeit von Sekundärinsolvenzen noch durch Art. 5 EuInsVO ernsthaft erschüttert.
3. Ein Ausnahmekatalog nach dem Vorbild des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 UN-ZessÜ für eine Anknüpfung an den Zedentensitz empfiehlt sich im Rom I-System nicht.
4. Bei Sicherungszessionen führt die Anknüpfung an den Zedentensitz nicht automatisch zu einer Notwendigkeit, Hin- und Rückübereignung nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen beurteilen zu müssen.
5. Die Anknüpfung an den Zedentensitz führt nicht automatisch zur Relevanz einer dritten Rechtsordnung und zur Notwendigkeit einer dritten legal opinion. Eine legal opinion zur Drittwirksamkeit gehört sowieso zu einer ordnungsgemäßen due diligence, gleich auf der Grundlage welcher Rechtsordnung.
6. Analog Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO ist im Wege der akzessorischen Anknüpfung bei der Zession einer grundpfandrechtlich gesicherten Forderung das Belegenheitsrecht der Immobilie maßgebend, wenn der Übergang des Grundpfandrechts wirtschaftlich den Schwerpunkt der Transaktion bildet.
7. Über Art. 13 EuInsVO einerseits und über Art. 6 Rom I-VO andererseits sind Zessionsgrundstatut und Zedentensitz in bestimmten Konstellationen miteinander verzahnt.
-K. Bälz: Zinsverbote und Zinsbeschränkungen im internationalen Privatrecht,
Zinsverbote und Zinsbeschränkungen werfen bei internationalen, S. 306
Finanzierungstransaktionen erhebliche Probleme auf. Zinsen unterliegen grundsätzlich dem Vertragsstatut, Zinsverbote und Zinsbeschränkungen sollen jedoch nach einer verbreiteten Auffassung als Eingriffsnormen an den Sitz des Schuldners angeknüpft werden. Das hat zur Folge, dass Zinsverbote auch für Finanzierungsverträge gelten können, die einem Recht unterliegen, das keine derartigen Beschränkungen kennt.
Gerade islamisch motivierte Zinsverbote zeigen jedoch, dass deren generelle Einordnung als Eingriffsnormen verfehlt ist. So bestehen regelmäßig weitreichende Ausnahmen, so dass von einem allgemein geltenden Zinsverbot in den islamisch geprägten Rechtsordnungen keine Rede sein kann. Zudem werden Finanzinstitutionen oft von den betreffenden Beschränkungen ausgenommen. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als fraglich, ob Zinsverbote überhaupt zwingende Bestimmungen im Sinne von Art. 9 (1) Rom I-VO sind.
Des Weiteren werden Zinsbeschränkungen stets mit Blick auf eine bestimmte Währung erlassen. Deshalb sind sie nur dann nach Art. 9 (3) Rom I-VO anzuerkennen, wenn ein Gleichlauf zwischen dem Statut der Währung und dem der Zinsbeschränkung besteht. Schließlich kommt die Anerkennung einer Zinsbeschränkung dort nicht in Betracht, wo lokalen Banken von dieser ausgenommen sind („Bankenprivileg“). Dann nämlich hat die Zinsbeschränkung lediglich den Effekt, den lokalen Kreditmarkt zu schützen. Das kann nicht Sinn einer Zinsbeschränkung sein.
Im Ergebnis sind Zinsverbote und -beschränkungen nur in seltenen Ausnahmefällen als Eingriffsnormen zu berücksichtigen.
-S. Arnold: Entscheidungseinklang und Harmonisierung im internationalen Unterhaltsrecht, S. 311
In einer immer kleiner werdenden Welt, in einem immer näher zusammenrückenden Europa gewinnen auch im Unterhaltsrecht kollisionsrechtlich relevante Sachverhalte an Bedeutung. Einheitliche internationalprivatrechtliche Regelungen und internationaler Entscheidungseinklang versprechen den Betroffenen einen Gewinn an Rechtssicherheit. Beides soll im Europäischen Rechtsraum durch das neue – seit dem 18.6.2011 geltende – Unterhaltskollisionsrecht erreicht werden. Seine kollisionsrechtliche Harmonisierung bleibt indes schon deshalb unvollständig, weil unterhaltsrechtliche Vorfragen ausgespart bleiben. Zudem ist das Anknüpfungssystem des neuen Rechts unzureichend auf die prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten abgestimmt, die von der ebenfalls seit dem 18.6.2011 geltenden Europäischen Unterhaltsverordnung eröffnet werden. Nach einer kurzen Übersicht über die Grundzüge des neuen Unterhaltskollisionsrechts wird ein Vorschlag entwickelt, der eine engere Abstimmung von Kollisionsrecht und prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten ermöglicht.
Entscheidungsrezensionen:
-K. Siehr: Kindesentführung und EuEheVO – Vorfragen und gewöhnlicher Aufenthalt im Europäischen Kollisionsrecht (EuGH, S. 340; EuGH, S. 345 und OGH, S. 350), S. 316
Alle drei Entscheidungen haben im Ergebnis richtig entschieden.
1. Der EuGH hat in seiner Entscheidung McB allerdings folgendes übersehen und in der Eile eines PPU-Verfahrens nicht klären können.
a) Der Begriff „Sorgerecht“ ist kaum sinnvoll aufzuspalten in eine Art autonom auszulegende Vorfrage und die Frage, wer sein Inhaber nach dem anwendbaren Recht des Internationalen Kindesschutzes ist.
b) Das irische Kindschaftsrecht wird zu Recht einer Überprüfung an den Maßstäben der Charta der Grundrechte unterzogen. In einem PPU-Verfahren war es allerdings nicht möglich, das noch etwas rückschrittliche Kindschaftsrecht an modernen Vorschlägen zu messen, die eine automatische elterliche Verantwortung derjenigen vorsehen, deren gesetzliche Abstammung feststeht. Das heutige nationale Kindschaftsrecht der Mitgliedstaaten bedarf zwar einer Revision, verstößt jedoch nicht gegen den europäischen ordre public, wie in der Charta niedergelegt ist.
2. Der EuGH hat in seiner Entscheidung Mercredi den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der EuEheVO nach den schon bisher anerkannten Kriterien bestimmt.
3. Der österreichische OGH hat zu Recht abgelehnt, die Frage nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ einer in Österreich seit mehr als einem Jahr ansässigen Person dem EuGH vorzulegen.
-F. Limbach: Nichtberechtigung des Dritten zum Empfang einer der Insolvenzmasse zustehenden Leistung: Zuständigkeit, Qualifikation und Berücksichtigung relevanter Vorfragen (OLG Hamm, S. 351), S. 320
Verfügungen, die der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft, sind gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Daher kann der Insolvenzverwalter Geldbeträge, die ein Schuldner des Insolvenzschuldners mit dessen Einverständnis einem Dritten ausgezahlt hat, unter Umständen als Leistung an einen Nichtberechtigten gemäß § 816 Abs. 2 BGB heraus verlangen. Im Ausgangsfall waren hierbei internationale Bezüge zu berücksichtigen, da die vermeintlich dem Insolvenzschuldner zustehende und an den Dritten ausgezahlte Forderung auf einem Vertrag portugiesischen Rechts beruhte. Der Sachverhalt wirft damit zum einen Probleme des Internationalen Zivilverfahrensrechts auf, insbesondere musste geklärt werden, ob eine Bereicherungsklage des Insolvenzverwalters als insolvenzrechtliches Annexverfahren eine internationale Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begründete. Zum anderen stellte sich die Frage nach der richtigen kollisionsrechtlichen Qualifikation: Zu prüfen war, ob für das betreffende Rechtsverhältnis das Insolvenzstatut nach Art. 4 ff. EuInsVO oder das Bereicherungsstatut im Sinne der allgemeinen IPR-Vorschriften einschlägig war. Soweit das maßgebliche Recht zur Anwendung kam, mussten schließlich gesondert zu qualifizierende Vorfragen berücksichtigt werden.
-T. Helms: Vereinbarung von Gütertrennung durch Wahl des Güterstandes anlässlich einer Eheschließung auf Mauritius (BGH, S. 356), S. 324
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof stritten die in Deutschland lebenden Parteien (der Ehemann besaß die deutsche und die Ehefrau die mauritische Staatsangehörigkeit) darüber, ob sie anlässlich ihrer Eheschließung auf Mauritius wirksam den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten. Nach dem Recht des Staates Mauritius gibt es keinen gesetzlichen Gütertand, der ipso iure gilt. Vielmehr können sich die Verlobten bei der Eheschließung entweder für den Güterstand separation of goods oder community of goods entscheiden. Dass die Ehegatten im vorliegenden Fall die separation of goods gewählt hatten, hielten die Instanzgerichte für unbeachtlich, da auf die güterrechtlichen Verhältnisse gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist. Demgegenüber stellt der Bundesgerichtshof zu Recht fest, dass die Parteien wirksam den Güterstand der deutschen Gütertrennung vereinbart haben. Entscheidend sei, dass die Ehegatten zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben hätten, mit denen sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln wollten. Dieser Vorgang entspricht dem Abschluss eines Ehevertrages nach deutschem Recht (§ 1408 BGB).
-R. Wagner: Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuGVVO und Erfüllungseinwand – Dogmatik vor Pragmatismus? (EuGH, S. 357), S. 326
Der EuGH hat entschieden, dass der Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren der Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO nur die in Art. 34 und Art. 35 EuGVVO aufgeführten Anerkennungshindernisse geltend machen kann. Der Schuldner könne der zur Vollstreckung anstehenden Entscheidung insbesondere nicht entgegen halten, dass er der Entscheidung bereits nachgekommen sei. Der folgende Beitrag hinterfragt die Entscheidung und geht der Frage nach, ob Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber im Hinblick auf das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz besteht.
-K. Hilbig-Lugani: Forderungsübergang als materielle Einwendung im Exequatur- und Vollstreckungsgegenantragsverfahren (BGH, S. 360), S. 333
Die Entscheidung betrifft eine Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung einer Schweizer Unterhaltsentscheidung. Der Fall richtet sich nach dem HÜUntAV 1973 und dem AVAG. Neben einer Abänderungsentscheidung, Erfüllung und Abänderungsgründen, mit deren Auswirkungen auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren sich der BGH früher bereits befasst hatte, stellte sich die neue Frage, ob der Forderungsübergang an einen Sozialleistungsträger als materieller Einwand im Sinne von § 12 AVAG geltend gemacht werden kann. Der BGH bejaht dies überzeugend. Die aus EuGVVO und EuGVÜ altbekannte Frage nach der Zulässigkeit der Berücksichtigung materieller Einwendungen im Exequaturverfahren stellt sich im HÜUntAV 1973 mit leicht anderen Vorzeichen. An der Beschränkung auf liquide Einwendungen scheint der BGH festzuhalten. Zuletzt wird dargestellt, wie der Situation unter dem das AVAG im Hinblick auf das HÜUntAV 1973 ablösende neue AUG und unter der das HÜUntAV 1973 unter EU-Mitgliedstaaten weitgehend ablösende VO 4/2009 zu beurteilen wäre.
-A. Piekenbrock: Ansprüche gegen den ausländischen Schuldner in der deutschen Partikularinsolvenz (KG, S. 362), S .337
Rezensierte Entscheidungen
Blick in das Ausland:
-E.-M. Kieninger: Abtretung im Steuerparadies (OGH, S. 364), S. 366
Der öst. OGH hat entschieden, dass ein auf den Seychellen ansässiger Drittschuldner sich nicht auf Bestimmungen des Rechts der Seychellen berufen kann, die für die Wirksamkeit der Abtretung seine Zustimmung fordern, wenn das Recht der Seychellen nicht Forderungsstatut (Art. 12 Abs. 2 EVÜ) ist. Die Anmerkung stimmt der Entscheidung zu und diskutiert deren mögliche Folgen für die gegenwärtige Diskussion um eine Reform von Art. 14 Rom I-VO. Es wird vorgeschlagen, den schillernden Begriff der „Abtretbarkeit“ in Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO durch eine präzisere Definition der dem Forderungsstatut unterstellten Schuldnerschutzvorschriften zu ersetzen.
-H.E. Hartnell: U.S. Court of Appeals Rules on Effect of One Country’s Article 96 Reservation on Oral Contract Governed by the CISG Forestal Guarani S.A. v. Daros International, Inc., Case 08-4488, 613 F.3d 395 (3rd Circuit, 2010), S. 367
Der US-amerikanische Court of Appeals für den Third Circuit hat einen wichtigen Fall bezüglich Art. 96 CISG entschieden. Diese Norm erlaubt es einem „Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder nachzuweisen sind“, jederzeit eine Erklärung abzugeben, dass die Normen des CISG, die ein Schriftformerfordernis für Kaufverträge nicht vorsehen, nicht anwendbar sind. Nur 11 Vertragsstaaten haben solche Erklärungen abgegeben. In Forestal Guarani S.A. v. Daros International, Inc. (2010) hat das Gericht die Frage entschieden wie Art. 96 in dem Fall angewendet werden muss, wenn eine Partei in Argentinien niedergelassen ist, das eine solche Erklärung abgegeben hat, und die andere Partei ihre Niederlassung in den USA hat, die keine solche Erklärung abgegeben haben. Das Gericht begrüßte den sogenannten „majority approach“ und entschied, dass eine Erklärung nach Art. 96 keine absolute Sperrwirkung bezüglich einer Klage auf Durchsetzung eines mündlichen Vertrages hat. Das Gericht befand vielmehr, dass Art. 96 CISG eine Lücke eröffnet, die es erlaubt über Art. 7 (2) auf das Internationale Privatrecht des Forumstaates zurückzugreifen. Die Streitigkeit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen und das Gericht gab Anweisungen, wie weiter zu verfahren war. Sollte argentinisches Recht auf den Fall anwendbar sein, muss die Vorinstanz das argentinische materielle Recht auf die Frage anwenden, ob der mündliche Vertrag durchsetzbar ist. Im Gegenzug muss das Gericht das US-amerikanische materielle Recht bezüglich der Frage der Durchsetzbarkeit des Vertrages anwenden, wenn dieses nach dem Internationalen Privatrecht anwendbar ist, trotz der CISG-Normen, die kein Schriftformerfordernis vorsehen. Der vorliegende Artikel kritisiert das Urteil in Bezug auf den Rückgriff auf das materielle Recht im letzteren Fall und stellt die Durchsetzbarkeit von Erklärungen nach Art. 96 von Staaten in Frage, die mündliche Verträge nicht gänzlich verbieten.
Materialien:
-H.J. Sonnenberger: Deutscher Rat für Internationales Privatrecht – Spezialkommission „Drittwirkung der Forderungsabtretung“, S. 370
-H.J. Sonnenberger: German Council for Private International Law – Special Committee: “Third-party effects of assignment of claims”, S. 371
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