Tercera entrega del año 2013 de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 3/2013 (Mai 2013).
Abhandlungen:
-C. Selke: Die Anknüpfung der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme, S. 205
Entscheidungsrezensionen:
-W.-H. Roth: Persönlichkeitsschutz im Internet: Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht (EuGH, S. 247 und BGH, S. 252), S. 215Die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet wirft Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts auf, die seit geraumer Zeit gestellt werden. In der Rechtssache C-509/09 und 161/10 eDate Advertising nimmt der Europäische Gerichtshof eingehend zur Anwendbarkeit und Reichweite des fakultativen Deliktsgerichtsstands am Erfolgsort Stellung (Art. 5 Nr. 3 Verordnung 44/2001/EG) und bildet für Internetsachverhalte seine Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Pressedelikten in differenzierender Weise fort: Die Kognitionsbefugnis des Gerichts im Mitgliedstaat, in dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, erstreckt sich über die in diesem Staat verursachte Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Opfers hinausgehend auch auf alle Beeinträchtigungen, die in den anderen Mitgliedstaaten entstanden sind. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8.5.2012) und der österreichische Oberste Gerichtshof (Urteil vom 10.7.2012) folgen dieser Rechtsprechung. Des Weiteren klärt der EuGH in der Rechtssache C-509/09 und 161/10, dass den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG keine kollisionsrechtliche Bedeutung zukommt: Art. 3 Abs. 1 verpflichtet den Sitzstaat des Internetanbieters zur Anwendung und Durchsetzung der im Sitzstaat geltenden Standards des Sachrechts und Art. 3 Abs. 2 lässt es zu, dass der Abrufstaat sein eigenes Sachrecht zur Anwendung beruft, darf dabei aber den Diensteanbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat keinen strengeren Bestimmungen unterwerfen, als sie der Sitzstaat vorsieht.-K.-N. Peifer: Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und anwendbares Recht bei Markenrechtsverletzungen (BGH, S. 257), S. 228Der BGH hatte über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei Markenverletzungen in Rundfunksendungen zu entscheiden, die von Italien ausgestrahlt und in Deutschland empfangen werden konnten. Das Gericht bejahte sowohl die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO als auch die Anwendbarkeit des deutschen Markenrechts. In beiden Fragen wurde dies damit begründet, dass die markenrechtlichen Interessen in Deutschland aufeinandertreffen. Die im Ergebnis vertretbare Entscheidung demonstriert in besonderem Maße die Schwierigkeiten harmonisierter Regeln in einem noch vom Territorialitätsprinzip geprägten Rechtsgebiet wird. Sie erschwert den internationalen Entscheidungseinklang.-O.L. Knöfel: Freier Beweistransfer oder „Exklusivität“ der Rechtshilfe in Zivilsachen? (EuGH, S. 262), S. 231Das besprochene Urteil des EuGH befasst sich mit der seit langem umstrittenen Frage, ob die autonome Beweismittelbeschaffung (Beweismittelimport, Beweistransfer) in Zivilsachen Vorrang vor der förmlichen Rechtshilfe auf Ersuchen hat. Der Gerichtshof klärt dieses traditionelle Konkurrenzverhältnis jedenfalls für den Europäischen Justizraum klar zugunsten der Beweismittelbeschaffung. Er wendet sich begrüßenswert, wenngleich undogmatisch gegen jede „Exklusivität“ der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung (EuBewVO). Nach einer Einführung in die Problemstellung und einem Überblick über den internationalen Meinungsstand wird die Rechtssache des EuGH in ihren prozess- und völkerrechtlichen Kontext eingeordnet. Dem Pragmatismus des Gerichtshofs wird eine dogmatische Begründung zur Seite gestellt, die das Problem um die „Exklusivität“ der Rechtshilfeinstrumente als Frage interjustizieller Verhältnismäßigkeit auffasst. Zudem geht die Rezension auf Beweissicherungsverfahren ein, und blickt abschließend auf die Konsequenzen des Urteils für das Verhältnis zu Drittstaaten und für das herrschende Souveränitätsverständnis im Zivilverfahren.-G. Mäsch: The Opera Ain’t Over Till the Fat Lady Sings – ein englisches „scheme of arrangement“ vor dem BGH (BGH, S. 264), S. 234Der für Versicherungssachen zuständige IV. Senat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.2.2012 unter Berufung auf Art. 35 Abs. 1 und 12 EuGVO der gerichtlichen Bestätigung des scheme of arrangement der englischen Versicherungsgesellschaft Equitable Life durch den High Court aus dem Jahr 2002 die bindende Wirkung zulasten in Deutschland ansässiger Versicherungsnehmer abgesprochen. Der Beitrag zeigt auf, dass diese Entscheidung auf einer falschen Auslegung der versicherungsvertragsrechtlichen Vorschriften der EuGVVO beruht. Diese sind bei richtiger Betrachtung, insbesondere unter Einbeziehung der EuGH-Entscheidung in Sachen „Group Josi Reinsurance“, auf kollektive Restrukturierungsverfahren (wie einem scheme of arrangement) nicht anwendbar, bei denen es keine Rolle spielt, dass der Versicherungsnehmer in Versicherungsfragen rechtlich weniger erfahren ist als sein Gegenpart. In der Konsequenz des BGH-Ansatzes (und ebenso falsch) wäre es im Übrigen, die Restrukturierung anderer als Versicherungsgesellschaften unter Einbeziehung privater Investoren aus Deutschland mit Blick auf Art. 12 EuGVVO (Verbrauchersachen) zu torpedieren. Deutsche Untergerichte und die Kollegen in anderen Senaten des BGH sollten sich dieser Tendenz verweigern und die Sache dem EuGH vorlegen, was auch der IV. Senat des BGH schon hätte tun müssen, statt selbst zu entscheiden.-H. Roth: Probleme um die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO (BGH, S. 267 und AG Augsburg, S. 269), S. 239Der Beschluss des BGH betrifft den Widerruf eines als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten deutschen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu einer einstweiligen Untersagungsverfügung. Ergebnis und Begründung verdienen Kritik wegen der überzogenen Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung des Schuldners und der zu Unrecht versagten Heilung. Der Beschluss des AG Augsburg findet seine Grundlage in der zutreffenden herrschenden Meinung, wonach die Vollstreckung aus einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung in Deutschland davon abhängt, dass die ausländische Entscheidung dem Schuldner nach § 750 ZPO zugestellt worden ist. Dagegen muss die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dem Schuldner nicht zugestellt werden.-K. Siehr: Ausländischer Erbschein für Nachlass in Deutschland? (LG München, S. 270), S. 241Eine türkische Erblasserin ist in der Türkei verstorben. Sie hatte bei der beklagten deutschen Bank ein Guthaben, das nach türkischem Recht vererbt wird. Ein angeblicher Erbe, ausgewiesen durch eine türkische Erbbescheinigung, verlangt Auszahlung des Guthabens und klagt gegen die Bank. Die Bank lehnt die Auszahlung solange ab, als der Kläger nicht einen deutschen Fremdrechtserbschein nach § 2369 Abs. 1 BGB vorlegt und die Bank an den Kläger befreiend nach § 2367 BGB (in Zukunft ebenso nach Artikel 69 Abs. 3 EuErbVO) leisten kann. Diesen Schutz eines Nachlassschuldners gewährt das türkische Recht nicht. Das hat das LG München verkannt und die deutsche Bank zur Zahlung auf Grund einer türkischen Erbbescheinigung verurteilt. Die Vorlage eine deutschen Erbscheins sei nicht erforderlich.-G. Schulze/H. Stieglmeier: Fiskuserbrecht an Anteilen einer Miterbengemeinschaft? – Qualifikation, Surrogation und ordre public (KG, 5.10.2010 – 1 W 45/09), S. 245Das vom KG zur Geltung gebrachte Fiskuserbrecht im deutsch-russischen Verhältnis war bereits Gegenstand der Anmerkung von Dörner (siehe IPRax 2012, 235–238). Ergänzend geht es hier um die Qualifikation einer ungeteilten Miterbengemeinschaft an einem Grundstück. Unseres Erachtens sollte der Miterbenanteil an einer solchen Grundstücksgemeinschaft das kollisionsrechtliche Schicksal des Grundstücks teilen. Das gilt im Falle des Verkaufs auch für den durch Surrogation an die Stelle des Grundstücks tretenden Erlös. Anderenfalls hängt die Rechtsanwendungsfrage von Zufälligkeiten, wie der Anzahl der Erben oder des Zeitpunkts der Veräußerung des Grundstücks, ab. Der Miterbenanteil an einem Grundstück ist daher als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, was im Fall des KG zu einer Teilrückverweisung auf das deutsche Recht geführt hätte. Die Entscheidung des KG führt ferner zu dem doch befremdenden Ergebnis, dass die Rechtsnachfolgerin der UdSSR ein Fiskuserbrecht ausüben kann, das ihr heute unter keiner der beiden beteiligten Jurisdiktionen mehr zustünde. Das sub-jektive Erbrecht des Neffen als einem Erben der dritten Ordnung wird durch die intertemporale Verweisung auf eine frühere und schon damals rechtspolitisch umstrittene Rechtslage der UdSSR ausgeschaltet. Der ordre public kann auch einer Versteinerung überholter Rechtswertungen entgegen gestellt werden und dem im Urteilszeitpunkt in allen beteiligten Rechtsordnungen bestehenden Verwandtenerbrecht Geltung verschaffen.
Rezensierte Entscheidungen
Blick in das Ausland:
-A. Wudarski/M. Stürner: Verfassungswidriges europäisches Internationales Verfahrensrecht? (poln. Verfassungsgerichtshof, 16.11.2011 – SK 45/09, Dz.U. Nr. 254 Pos. 1530), S. 278Der polnische Verfassungsgerichtshof (VGH) hat zum ersten Mal eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Kontrolle der Verfassungskonformität von sekundärem Unionsrecht treffen müssen. Der Auslöser seiner Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde, in der die Verfassungskonformität des Verfahrens der EuGVVO über die Feststellung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines belgischen Gerichts beanstandet wurde. Vor diesem Hintergrund musste sich der VGH mit Kernfragen des Verhältnisses von Normen des Unionsrechts zu mitgliedstaatlichem Verfassungsrecht sowie mit der Kompetenzabgrenzung zwischen Europäischem Gerichtshof und den nationalen Verfassungsgerichten auseinandersetzen.-B. Lurger: Das österreichische IPR bei Leihmutterschaft im Ausland – das Kindeswohl zwischen Anerkennung, europäischen Grundrechten und inländischem Leihmutterschaftsverbot (VfGH, S. 271 und VfGH, S. 275), S. 282In seiner früheren Entscheidung vertrat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Auffassung, dass ein von einer Leihmutter in Georgia/USA geborenes Kind juristisch das Kind seiner genetischen Wunscheltern, einem österreichisch-italienischen Ehepaar mit Wohnsitz in Wien, und nicht das Kind der Leihmutter sei. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Gerichtshof in seiner zweiten Entscheidung, im Fall einer Leihmutterschaft in der Ukraine. Die genetischen Wunscheltern der von der ukrainischen Leihmutter geborenen Zwillinge waren in Österreich lebende Österreicher.Dieses Ergebnis ist überraschend, da das österreichische Recht die Leihmutterschaft verbietet und festlegt, dass rechtliche Mutter eines Kindes immer die Frau ist, die das Kind geboren hat. Der Aufsatz versucht aufzuzeigen, dass das durch beide Entscheidungen erzielte Ergebnis richtig, aber die Begründung in vielerlei Hinsicht fehlerhaft ist. Er analysiert die IPR-Probleme, die bei von österreichischen Wunscheltern veranlassten ausländischen Leihmutterschaften auftreten, auf allgemeiner Basis und diskutiert die Implikationen des EU-Primärrechts (Art. 21 AEUV) und der europäischen Menschenrechte (Art. 8 EMRK). Die Vereinbarkeit der Geburts-Mutter-Regel ist auch in Fällen rein inländischer Leihmutterschaften (oder in internationalen Fällen, in denen keine wirkliche Rechtskollision vorliegt) höchst fraglich und sollte von den nationalen Gerichten und dem EGMR sorgfältig geprüft werden.-Y. Nishitani: Die internationale Zuständigkeit japanischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen, S. 289Dieser Beitrag befasst sich mit der Novelle des Zivilprozessgesetzes (ZPG) Japans von 2011, die neue Regelungen über die internationale Zuständigkeit einführte. Nach einer Darlegung der Struktur und des Inhalts der wesentlichen Zuständigkeitsregelungen des ZPG wird die Regulierung von internationalen Parallelverfahren beleuchtet. Zum Vergleich werden dabei die betreffenden Regelungen der EuGVVO (n.F.) herangezogen. Aufgrund dieser Untersuchung kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass die Systematik des ZPG mit der EuGVVO (n.F.) vergleichbar ist, während einige wichtige Zuständigkeitsgründe wesentlich davon abweichen.
Mitteilungen:
-E. Jayme: Glückwünsche für Fritz Schwind – Der Schöpfer des österreichischen Internationalen Privatrechts wird 100 Jahre alt, S. 295-S. Laimer: Richterliche Eingriffe in den Vertrag/L'intervention du juge dans le contrat Deutsch-französisch-schweizerisches Kolloquium, S. 296Anlässlich der von 29.9.–1.10.2011 abgehaltenen Tagung setzten sich 18 Referenten mit richterlichen Eingriffen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Verträgen auseinander. Bei dem rechtsvergleichend angelegten Kolloquium wurde das Augenmerk besonders auf das deutsche, das französische und das schweizerische Recht gerichtet.
Materialien:
Normen zur internationalen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen in Japan (Reform des ZPG und des ZSG), S. 298
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