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domingo, 22 de diciembre de 2013

Bibliografía (Revista de revistas) - IPRax 6/2013


Sexta entrega del año 2013 de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 6/2013 (November 2013).

Abhandlungen:
-B. Pfister: Kollisionsrechtliche Probleme bei der Vermarktung von Persönlichkeitsrechten, S. 493
Berühmte Personen vermarkten ihre Persönlichkeitsrechte oft „über die Landesgrenzen“. Dabei entsteht das Problem, nach welchem Recht bestimmt sich der Schutz dieser Rechte gem. Art. 42, 40 und 41 EGBGB. Deutsche Rechtsprechung und Literatur beschäftigen sich überwiegend mit dem Problem des Ehrenschutzes der Persönlichkeit, anwendbar ist i.d.R. das Recht des Landes, in dem der Verletzer (Presse) seinen Sitz hat, oder auf Antrag des Verletzten seines Aufenthaltsstaates. In unserem Fall geht es jedoch nicht um die Verletzung der Persönlichkeit, sondern um Verletzung eines Vermögensrechts der berühmten Person. Dieses ist am Ort der Werbemaßnahme belegen, Handlungs- und Verletzungsort liegen (nur) dort. Anwendbar ist daher das Schutzlandrecht; diese Rechtsordnung bestimmt auch, ob die vermögenswerten Persönlichkeitsbestandteile nach dem Tod der betreffenden Person weiterhin in diesem Land bestehen. Wird Werbung mit dieser Persönlichkeit in verschiedenen Staaten betrieben, so ist das jeweilige Schutzlandrecht anzuwenden.
-K. Lechner: Die EuErbVO im Spannungsfeld zwischen Erbstatut und Sachenrecht, S. 497
Die Abgrenzung zwischen Erb- und Sachenrechtsstatut in der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wirft in der Praxis besondere Fragen auf. Exemplarisch zeigt sich dies an der Behandlung des Vindikationslegats im deutschen Recht. Erst eine genaue Analyse der Vorschriften der EuErbVO und deren gesetzeshistorische Genese verdeutlicht das Regelungssystem. Die in Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO i.V.m. Erwägungsgrund 18 getroffene Regelung geht auf einen sorgfältig bedachten Kompromiss der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe zurück. Der gewählte Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich klar, dass für in Register eingetragene Vermögensgegenstände das nationale Recht umfassend über die „Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung“ entscheidet, wobei die nationalen Registerverfahrensvorschriften ebenfalls unberührt bleiben. Für unbewegliches Vermögen bestätigt Erwägungsgrund 18 Satz 2 darüber hinaus die Maßgeblichkeit der lex rei sitae. Damit räumt der Europäische Gesetzgeber mit Blick auf in Register eingetragene Vermögensgegenstände, insbesondere unbewegliches Vermögen, dem nationalen Sachenrechtsstatut, der Richtigkeit der Registerinhalte und dem Verkehrsschutz Vorrang vor einer umfassenden Reichweite des Erbrechtsstatuts ein. Für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen bedeutet dies, dass – auch bei in einem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) aufgeführten Vindikationslegaten – dingliche Rechte nicht entstehen und Eigentum nicht übergeht, solange keine Grundbucheintragung erfolgt ist, und dass zum Schutze der Grundbuchintegrität und des Verkehrsschutzes zum Übergang des Eigentums eine Auflassung erforderlich ist.
Entscheidungsrezensionen:
-M. Weller: Keine Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Vertragsketten (EuGH, S. 552), S. 501
Der EuGH entschied in der Rechtssache Refcomp für die französische action directe gegen die Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Vertragsketten. Das Urteil überzeugt weder in der Begründung noch im Ergebnis. Vorzugswürdig erscheint es, die Direktklage gegen den Hersteller auf Ausgleich des Vertragsinteresses entgegen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Handte als vertragliche Streitigkeit zu qualifizieren. Die deliktische Qualifikation führt zu einem strukturell unvorhersehbaren Klägergerichtsstand, nämlich potentiell an allen Vertriebsorten der hergestellten Ware. Wenn dann ausnahmsweise einem vertragsfremden Dritten unter Durchbrechung der Relativität vertraglicher Schuldverhältnisse ein Direktanspruch gegen den Hersteller auf Ausgleich des Vertragsinteresses gewährt werden soll, dann erscheint es entgegen der jetzigen Entscheidung des EuGH gerechtfertigt, den von dieser Durchbrechung begünstigten Dritten an den Verfügungen der Parteien über die prozessualen Ausübungsmodalitäten für vertragliche Gewährleistungsrechte festzuhalten.
-J. von Hein: Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei arbeitsteiliger Tatbegehung im europäischen Zivilprozessrecht (EuGH, S. 555), S. 505
In der Rechtssache Melzer ./. MF Global UK Ltd. hat es der EuGH abgelehnt, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auf einen Fall anzuwenden, in dem der Kläger geltend machte, von mehreren Tatbeteiligten geschädigt worden zu sein, aber allein den mutmaßlichen Gehilfen, einen in London ansässigen Broker, an demjenigen Ort verklagte, an dem die Haupttäterin, eine deutsche Gesellschaft, den Kläger durch einen angeblichen Anlagebetrug geschädigt hatte. Die deutschen Gerichte lösten derartige Konstellationen bislang nach dem Grundsatz der „wechselseitigen Handlungsortzurechnung“ unter mehreren Tatbeteiligten. Der EuGH argumentierte jedoch, dass sich in der EuGVVO kein entsprechendes autonomes Zurechnungskonzept finde, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO restriktiv ausgelegt werden müsse und dass der Kläger sachgerechter nach Art. 5 Nr. 1 oder Art. 6 Nr. 1 EuGVVO hätte vorgehen können. Jan von Hein wendet dagegen in seiner kritischen Anmerkung ein, dass der EuGH angesichts der erheblichen Übereinstimmung der mitgliedstaatlichen Rechte im Hinblick auf eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Deliktsbeteiligter ein autonomes Zurechnungskonzept hätte entwickeln können. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO müsse zwar restriktiv ausgelegt werden, dürfe dabei aber nicht seinen effet utile einbüßen. Die vom EuGH vorgeschlagenen alternativen Lösungswege – eine Umqualifikation deliktischer Ansprüche zu vertraglichen oder eine gleichzeitig gegen alle Tatbeteiligten erhobene Klage – sind in einer Vielzahl von Konstellationen entweder nicht gangbar oder führen zu unbefriedigenden Konsequenzen. Insbesondere wäre im gegebenen Fall eine Klage gegen die Haupttäterin wegen deren Insolvenz unzulässig gewesen. Die Anmerkung schließt mit einem Ausblick auf anhängige Vorlageverfahren auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts.
-W.-H. Roth: Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen – eine schwierige Sache? (BGH, S. 557), S. 515
Gegenstand des BGH-Urteils ist eine als intransparent angesehene AGB-Rechtswahlklausel zugunsten niederländischen Rechts, die eine niederländische Versandhändlerin auf dem deutschen Markt verwendete. Der im Wege der Verbandsklage auf das UKlaG und das UWG gestützte Unterlassungsanspruch wird, obwohl bereits die Rom II-VO hätte angewendet werden müssen, noch auf das deutsche Kollisionsrecht gestützt. Der Überprüfung der AGB-Rechtswahlklausel am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Ergebnis, nicht aber in ihrer kollisionsrechtlichen Herleitung zuzustimmen. Das Gericht scheint auf der Grundlage der deliktischen Qualifikation des Unterlassungsanspruchs auch die Maßstäbe für die Bewertung der Missbräuchlichkeit der verwendeten AGB-Rechtswahlklausel dem Deliktsstatut entnehmen zu wollen, statt diese Frage richtigerweise am Maßstab des (hypothetischen) Vertragsstatuts zu entscheiden. Im Übrigen wird die für die kollisionsrechtliche Beurteilung eines Vertrags grundlegende Unterscheidung zwischen Haupt- und Verweisungsvertrag nicht recht nachvollzogen. In seinen Aussagen zum Transparenzgebot für die Formulierung einer Rechtswahlklausel in AGB betritt der BGH Neuland. Hierin liegt die zukunftsweisende Bedeutung des Urteils.
-S. Arnold: Kollisionsrechtliche und international-verfahrensrechtliche Aspekte bei Schadensersatzansprüchen privater Auslandsfonds-Anleger (BGH, S. 563), S. 525
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Reichweite des verfahrensrechtlichen Verbraucherschutzes gem. Art. 13 und 14 LugÜ I. Für die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers genügt, dass diesem im Wohnsitzstaat eine invitatio ad offerendum oder eine Werbung zugeht. So rückt der BGH das LugÜ I nahe an das Erfordernis des „Ausrichtens“ der Geschäftstätigkeit auf den Verbraucherstaat i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO/LugÜ II. „Klagen aus einem Vertrag“ i.S.d. Art. 13 LugÜ I können sich dem BGH zufolge auch auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG sowie aus § 127 InvG stützen. Die Entscheidung des BGH stärkt so die Rechtsklarheit bei Schadensersatzprozessen privater Auslandsfonds-Anleger. Auch die konsequente Beibehaltung einer formalen Analyse des Verbraucherbegriffs trägt zur Rechtssicherheit im internationalen Verfahrensrecht bei und ist deshalb begrüßenswert. Die vom Sachverhalt aufgeworfenen kollisionsrechtlichen Fragestellungen deutet der BGH nur knapp an. Auf der Ebene des Kollisionsrechts wird die extensive Auslegung des Vertragsbegriffs nicht widergespiegelt. Insbesondere liegt bei den Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 32 KWG sowie aus § 127 InvG (Prospekthaftung) eine deliktische Qualifikation nahe. Ansprüche der Anleger aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 32 KWG gelangen bei ausländischem Deliktsstatut auch nicht als Eingriffsnormen i.S.d. Art. 16 Rom II-VO zur Anwendung.
-M.-P.Weller/B. Rentsch: Die Kombinationslehre beim grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel –Neue Impulse durch das Europarecht (EuGH, S. 566 und OLG Celle, S. 572), S. 530
Mit seiner Entscheidung in der Rs. VALE Epítési kft hat der EuGH erstmals die grenzüberschreitende Umwandlung am Maßstab der Niederlassungsfreiheit gemessen. Die Auswirkungen der Entscheidung auf das internationale Gesellschaftsrecht, insbesondere die von Beitzke begründete Kombinationslehre, sind Gegenstand des Beitrags. Diese internationalprivatrechtliche und intertemporale Kollisionsregel muss im Lichte des Unionsprimärrechts dahingehend neu verstanden werden, dass nicht eine grenzüberschreitende, sondern nur die Umwandlung an sich und in der beabsichtigten Form sowohl im Zu-, als auch im Wegzugsstaat zulässig sein müssen.
-D. Martiny: Deutscher Kündigungsschutz für das Personal ausländischer Botschaften? (EuGH, S. 572 und BAG, S. 576), S. 536
Die Entscheidungsanmerkung analysiert ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts sowie ein damit zusammenhängendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einem Fall bezüglich der Entlassung eines örtlichen Mitarbeiters der algerischen Botschaft in Berlin. Der Fall erforderte zunächst eine Bestimmung, ob die Immunität des algerischen Staates die deutsche Gerichtsbarkeit ausschloss. Das Bundesarbeitsgericht äußerte ein gewisses Verständnis für den Standpunkt des algerischen Staates, dass der beschäftigte Fahrer auch andere Aufgaben wie Übersetzungsdienste erfüllte, welche die Immunität rechtfertigen könnten. Das Bundesarbeitsgericht hob das vorangegangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. In Bezug auf das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht wurde eine stillschweigende Wahl algerischen Rechts angenommen, so dass das sogenannte Günstigkeitsprinzip des Art. 6 des Römischen Übereinkommens von 1980 anzuwenden war. Anschließend legte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Fall, nachdem es die Immunität erneut verneint hatte, dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor, ob eine Botschaft eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO bildet. Der Gerichtshof entschied, dass Art. 18 Abs. 2 EuGVVO in einem Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag dahin auszulegen ist, dass eine in einem Mitgliedstaat belegene Botschaft eines Drittstaats eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn die Botschaft den Vertrag im Namen des Entsendestaates geschlossen hat und wenn die von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeiten nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (acta de iure gestionis) gehören. Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, die genaue Art der vom Arbeitnehmer erfüllten Aufgaben zu bestimmen. Es gibt kein einheitliches europäisches Konzept für die Auslegung der völkerrechtlichen Kriterien und der Europäische Gerichtshof hat auch keine Kompetenz, darüber zu entscheiden. Allerdings bestätigte der Gerichtshof die Ablehnung der Immunität für das Vorabentscheidungsverfahren. Nach dem Europäischen Gerichtshof kann eine Botschaft mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer nach außen hervortritt und zur Identifikation und Repräsentation des Staates, von dem sie ausgeht, beiträgt, gleichgesetzt werden. Ein Streit auf dem Gebiet der Arbeitsbeziehungen weist einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit der Botschaft in Bezug auf ihr Personalwesen auf.
Die Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten der algerischen Gerichte schloss die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte nicht aus. Art. 21 Abs. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine vor Entstehung des Rechtsstreits geschlossene Zuständigkeitsvereinbarung unter diese Bestimmung fällt, soweit sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, seine Rechte nicht nur vor den nach den besonderen Vorschriften der Art. 18 und 19 EuGVVO gewöhnlich zuständigen Gerichten zu verfolgen, sondern auch vor anderen Gerichten, einschließlich solcher außerhalb der Europäischen Union. Allerdings ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu klagen nimmt, wirkungslos.
Die Entscheidungsanmerkung erörtert das Konzept der Immunität in Fällen der Beschäftigung von Botschaftspersonal. Es wird dargelegt, dass die Erfüllung von zusätzlichen Aufgaben wie Übersetzungsdienste keinen Ausschluss der Gerichtsbarkeit rechtfertigt. Die Anwendung der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Arbeitssachen durch den Europäischen Gerichtshof ist richtig. Das anzuwendende Recht auf dem Arbeitsvertrag wird nicht nur nach dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980, sondern auch nach Art. 8 Rom I-VO über die vertraglichen Schuldverhältnisse des Jahres 2008 erörtert. Es wird argumentiert, dass Kündigungsschutzbestimmungen zum Schutz eines einzelnen Arbeitnehmers nicht Eingriffsnormen nach dem Übereinkommen von 1980 und auch nicht nach der Rom I-Verordnung sind. Da jedoch der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichtete und es keine engere Verbindung nach Algerien gab, ist Maßstab für den Schutz in jedem Fall das deutsche Recht.
-U. Spellenberg: Form und Zugang (BGH, S. 579), S. 545
Als streitig war, ob die Rücktrittserklärung des Geschäftsführers einer deutschen GmbH ein zuständiges Vertretungsorgan einer kalifornischen „Aktiengesellschaft“ in Kalifornien, die der einzige Gesellschafter der GmbH war, qualifiziert der BGH den „Zugang“ entgegen einer früheren Entscheidung und der allgemeinen Meinung als Form, und wendet daher das Recht des in casu deutschen Abgabeortes an. Das Ergebnis ist in casu richtig, denn das Gesellschafts- bzw. Geschäftsstatut des Rücktritts war deutsches Recht, so dass die alternative Anknüpfung an den Abgabeort nicht erheblich wurde, doch der Anwendung von Art. 11 EGBGB und dieser Qualifikation sind nachdrücklich zu widersprechen.
Rezensierte Entscheidungen
Rechtsprechungsübersicht
Blick in das Ausland:
-C.I. Nagy: Grenzüberschreitende Umwandlung in einem rechtlichen Vakuum: die Folgeentscheidung des ungarischen Obersten Gerichtshofs im Fall VALE, S. 582
Nach dem Urteil des EuGH im Fall VALE bleibt das EU-Recht zur grenzüberschreitenden Umwandlung größtenteils ungeregelt. Wenn das nationale Rechtsystem keine speziellen Regeln betreffend die internationalen Umwandlungen enthält, muss der Richter die auf innerstaatliche Umwandlungen anzuwendenden Vorschriften auf die zwischenstaatliche Umwandlung sinngemäß per analogiam anwenden. Das Folgeentscheidung des ungarischen Obersten Gerichtshofs ist ein guter Beispiel dafür, welche Schwierigkeiten es verursacht, wenn die Gesellschaften und ihre Gründer im Falle einer grenzüberschreitenden Umwandlung nicht konkrete Bedingungen, sondern „sinngemäß“ ausgelegte und angewandte Vorschriften erfüllen sollen. Die Lehre des Urteils des ungarischen Obersten Gerichtshofs ist, dass Umwandlungen komplexe Fragen aufwerfen, welche nicht im Gerichtssaal, sondern durch eine mehrschichtige Rechtssetzung behandelt werden sollen.
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