Cuarta entrega del año 2013 de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 4/2013 (Juli 2013).
Abhandlungen:
-B. Heiderhoff: Fiktive Zustellung und Titelmobilität, S. 309Die Voraussetzung der „rechtzeitigen Zustellung“ nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO bildet die praktische wohl wichtigste Hürde für die Titelmobilität. Da durch die Überprüfung der Zustellung bei der Anerkennung das überragend wichtige Recht auf Gehör des Beklagten geschützt wird, wird diese Anerkennungsvoraussetzung dennoch auch nach der Reform der EuGVVO bestehen bleiben.Wie der EuGH in der Entscheidung Trade Agency betont, ist es bei der Beurteilung der Zustellung durch das Ursprungsgericht letztlich wichtig, eine Balance zwischen dem Schutz des rechtlichen Gehörs und dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu finden. Das gilt gerade bei fiktiven Zustellungen, bei denen eine zutreffende Beurteilung der „Rechtzeitigkeit“ – die hier letztlich doch als „Rechtmäßigkeit“ verstanden werden muss – erhebliche Schwierigkeiten macht. Um zu vernünftigen Ergebnissen zu gelangen, muss ein europäisierter Maßstab für die Beurteilung fiktiver Zustellungen entwickelt werden. Denn solange die einzelnen nationalen Zustellungsnormen des Anerkennungsstaats herangezogen werden, kann für den Kläger eine Art Falle entstehen. Ihm wird im Urteilsstaat eine bestimmte Form der fiktiven Zustellung eingeräumt oder gar aufgezwungen, die möglicherweise eine Anerkennungsfähigkeit ausschließt, ohne dass er Einfluss darauf nehmen könnte.-H. Schack: Was bleibt vom renvoi?, S. 315Der renvoi als Oberbegriff für Rück- und Weiterverweisungen gehört zum Kern der allgemeinen Lehren des IPR. Ziel des renvoi ist die Erreichung des internationalen Entscheidungseinklangs, der auch die Anerkennungsfähigkeit des Urteils im Ausland erleichtern kann. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der folgende Aufsatz mit der Akzeptanz des renvoi in einzelnen nationalen Rechtsordnungen und erläutert kritisch die Tendenz seiner fortschreitenden Zurückdrängung durch staatsvertragliche Regelungen und europäische Vorgaben. Innerhalb der EU stellt sich diese Entwicklung aufgrund der fortschreitenden Vereinheitlichung des Sachrechts weit weniger problematisch dar als im Verhältnis zu Drittstaaten. Insbesondere im Personen-, Familien- und Erbrecht, der einstigen Domäne des renvoi, macht sich immer mehr das europäische Kollisionsrecht breit und verhindert durch den Ausschluss des renvoi einen internationalen Entscheidungseinklang mit Drittstaaten. Um diesen über die Grenzen der EU hinaus zu befördern, bleibt der renvoi sinnvoll; er steht für die Weltoffenheit des klassischen IPR.
Entscheidungsrezensionen:
-H. Wais: Erfüllungsortszuständigkeit nach § 29 ZPO bei Krankenhausaufnahmeverträgen (BGH, S. 347), S. 320Sind für Zahlungsansprüche aus einem Krankenhausaufnahmevertrag, die der Träger eines Berliner Krankenhauses gegen einen in Serbien ansässigen Schuldner geltend macht, gem. § 29 ZPO die Gerichte am Krankenhaussitz international und örtlich zuständig? Der BGH bejaht dies mit der Begründung, dass der maßgebliche Erfüllungsort dieser Zahlungsverpflichtung gem. § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Gläubigers und nicht, wie grundsätzlich für Zahlungsverpflichtungen gilt, am Wohnsitz des Schuldners zu verorten sei. Die Implikationen dieser Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen konzeptionellen „Umschwung“ des § 29 ZPO, werden in der Entscheidungsbesprechung beleuchtet.-M. Würdinger: Der ordre public-Vorbehalt bei Verzugsaufschlägen im niederländischen Arbeitsrecht (OLG Düsseldorf, S. 349), S. 322Der materiell-rechtliche ordre public spielt bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen selten eine Rolle. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einem solchen Fall. Es geht um die Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Entscheidung in Deutschland. In diesem Titel wurde dem Antragsteller eine Lohnforderung zugesprochen, zuzüglich der gesetzlichen Erhöhung von 50% wegen verspäteter Zahlung. Das OLG Düsseldorf hat zu Recht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO eng ausgelegt und eine Vergleichbarkeit zu den punitive damages-Fällen verneint.-U.P. Gruber: Die Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltstitel – altes und neues Recht (OLG München, S. 351, OLG Stuttgart, S. 351 und OLG Karlsruhe, S. 354), S. 325Der Beitrag enthält die Besprechung von drei Entscheidungen zur Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln. Im Fall OLG Stuttgart (Beschluss 21.12.2011 – 17 UF 276/11) ging es um die Frage, inwieweit eine türkische Entscheidung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (HUVÜ) für vollstreckbar zu erklären war. Das OLG Stuttgart entschied, dass der Schadensersatz als Folge der Ehescheidung nach Art. 174 Abs. 1 türk. ZGB vom Anwendungsbereich des HUVÜ erfasst ist; demgegenüber sei die Verurteilung zu der Leistung von immateriellem Schadensersatz zur Genugtuung nach Art. 174 Abs. 2 türk. ZGB nicht nach dem HUVÜ für vollstreckbar zu erklären. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 6.12.2011 – 8 W 34/11) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein inländisches Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung der Anerkennung eines ausländischen Unterhaltsurteils entgegenstehen kann; im Ergebnis wurde dies verneint. Die Entscheidung des OLG München (Beschluss v. 12.1.2012 – 12 UF 48/12) behandelt die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EuUnterhVO).Der Beitrag weist darauf hin, dass durch die EuUnterhVO das bisherige Vollstreckbarerklärungsverfahren entfällt; er untersucht, welche Auswirkungen dies für die Rechtsschutzmöglichkeiten des Titelschuldners hat. Der Verf. kommt zu dem Ergebnis, dass der Wegfall der Vollstreckbarerklärung und die automatische Vollstreckbarkeit ausländischer Titel zu begrüßen seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass nach der EuUnterhVO im Vollstreckungsmitgliedstaat keine ordre public-Prüfung mehr vorgenommen werden könne.-W.-G. Ringe: Sekundärinsolvenzverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung (BGH, S. 356), S. 330Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass eine reine Vermögensbelegenheit nicht zuständigkeitsbegründend für ein Sekundärinsolvenzverfahren i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuInsVO wirkt; vielmehr seien ein „Mindestmaß an Organisation und eine gewisse Stabilität“ Anforderungen für eine schuldnerische Niederlassung im Inland. Diese Tendenz erscheint plausibel und in Einklang mit der herrschenden Lehre und Judikatur zu stehen. Dennoch gibt die Entscheidung Anlass, auf die gläubigerschützende Funktion des Sekundärverfahrens hinzuweisen, insbesondere wenn es (wie hier) auf die Definition der „Niederlassung“ im Rahmen von Verlegungen des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“ (COMI) in das Ausland ankommt. Die laufende Reform der Europäischen Insolvenzverordnung sollte diesen Aspekt aufgreifen.-M. Brinkmann: Ausländische Insolvenzverfahren und deutscher Grundbuchverkehr (OLG Düsseldorf, S. 358), S. 333Gemäß Art. 16 EuInsVO sind Insolvenzverfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wurden, automatisch im Inland anzuerkennen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 2.3.2012 verdeutlicht, dass sich die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nicht nur im allgemeinen Vermögensrecht auswirkt (etwa durch den Verlust der Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners), sondern auch gesellschaftsrechtliche, prozessrechtliche und grundbuchrechtliche Konsequenzen zeitigen kann. Damit diese Folgen aber im Alltag des Rechtsverkehrs und der Gerichtspraxis auch tatsächlich Beachtung finden, ist es notwendig, dass sich alle Beteiligten leicht und zuverlässig über den Stand ausländischer Insolvenzverfahren informieren können. Wie die Entscheidung zeigt, bestehen jedoch hinsichtlich der Informationsmöglichkeiten über ausländische Insolvenzverfahren de lege lata erhebliche Defizite. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass das Prinzip der automatischen Anerkennung faktisch leer läuft. Es ist daher umso mehr zu hoffen, dass im Zuge der Überarbeitung der EuInsVO die Informationsmöglichkeiten hinsichtlich ausländischer Insolvenzverfahren verbessert werden (vgl. hierzu den vorgeschlagenen Art. 22 EuInsVO in KOM (2012) 744 endgültig).-K. Siehr: Gleichbehandlung von Kindern unverheirateter Eltern im Staatsangehörigkeitsrecht (EGMR, S. 360), S. 336Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in der Entscheidung vom 11.10.2011 in Sachen Genovese ./. Malta festgestellt, dass gewisse Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts von Malta mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 EMRK) unvereinbar sind. Das Kind Ben A. Genovese einer unverheirateten britischen Mutter und eines maltesischen Vaters klagte auf Anerkennung seiner maltesischen Staatsangehörigkeit; denn sein Vater habe ihn zwar nicht anerkannt, sei aber als sein Erzeuger gerichtlich festgestellt und zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Nach dem Recht von Malta erwirbt ein Kind nur dann die maltesische Staatsangehörigkeit, wenn entweder die Mutter sie hat oder der Vater das Kind freiwillig anerkennt und das Gericht eine entsprechende Legitimationsentscheidung trifft. Diese unterschiedliche Behandlung nichtehelicher Kinder (kein Erwerb der maltesischen Staatsangehörigkeit nach gerichtlich festgestelltem Vater) verstoße gegen die EMRK. Hiermit überprüfte der EGMR zum ersten Mal das Staatsangehörigkeitsrecht eines Konventionsstaates.-F. Sturm: Verwirkung der Namenswahl nach Heimatrecht – Das schweizerische Bundesgericht muss seinen Entscheid vom 24.5.2005 aufheben (EGMR, 9.11.2010 – n° 664/06), S. 339In seinem Entscheid vom 24.5.2005 (IPRax 2007, 50 Nr. 6) vertrat das Schweizer Bundesgericht den Standpunkt, ausländische Ehemänner, die sich mit einem Gesuch um Namensänderung Schweizer Recht unterwarfen, hätten das in Art. 37 Abs. 2 IPRG verbürgte Recht, Heimatrecht zu berufen, eingebüßt. Gewählt werden könne nur einmal. Da ein solcher Rechtsverlust nur Männer, nicht aber Frauen trifft, sieht der EGMR in den Schweizer Regeln einen diskriminierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). Das Schweizer Bundesgericht hatte seinen Entscheid daher nach Art. 122 Bundesgerichtsgesetz aufzuheben.
Rezensierte Entscheidungen
Blick in das Ausland:
-D. Looschelders: Zuständigkeit des Gerichts am Unfallort für Direktklage des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus übergegangenem Recht (OGH, S. 364), S. 370Das Urteil des österr. OGH betrifft die Frage, ob ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Wege der Direktklage am Ort des schädigenden Ereignisses in Anspruch nehmen kann. Der OGH bejaht dies mit der Erwägung, dass jedenfalls Art. 5 Nr. 3 EuGVVO anwendbar sei. Ob die vorrangigen Vorschriften des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Satz 1 EuGVVO verwirklicht sind, wird offen gelassen. Der Beitrag legt dar, dass die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen auf Regressklagen des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Vorarlberger Gebietskrankenkasse generell zu verneinen ist. Der Sozialversicherungsträger kann daher entgegen der Ansicht des OGH auch nicht als Geschädigter i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO angesehen werden.-M. Wietzorek: Zur Anerkennung deutscher Entscheidungen in Albanien, S. 373Es hat sich bisher keine gefestigte Ansicht dazu herausgebildet, ob im Verhältnis zu Albanien die Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbürgt ist. Eine Entscheidung des Hohen Gerichts der Republik Albanien vom 19.2.2009 dokumentiert, dass das Appellationsgericht Durrës am 5.12.2005 zwei Versäumnisurteile des Landgerichts Bamberg anerkannte, mit denen ein albanisches Unternehmen zur Zahlung zweier Geldbeträge an einen deutschen Transportversicherer verurteilt worden war. Eine einzelne Gerichtsentscheidung kann keine gesicherte Rechtspraxis dartun. Dennoch ist die besprochene Entscheidung soweit ersichtlich die einzige in der öffentlich zugänglichen Datenbank des Hohen Gerichts mit dem Gegenstand der Anerkennung solcher ausländischer Versäumnisurteile, mit denen eine der Parteien zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt wurde.-C. Thomale: Österreichisches Arbeitsvertragsstatut und deutsches Betriebsverfassungsrecht – intertemporale Dimensionen ausländischer Eingriffsnormen (OGH, S. 366), S. 375Der österreichische Oberste Gerichtshof hat am 16.9.2011 die Kündigung eines dauerhaft in Österreich eingesetzten Arbeitnehmers einer deutschen AG für wirksam gehalten, obwohl der in Deutschland belegene Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden war. Der Fall wirft schwierige Fragen des intertemporalen Kollisionsrechts, der Qualifikation des Anhörungserfordernisses und der Anwendung ausländischer Eingriffsnormen auf, die in dem Beitrag diskutiert werden.-S. Corneloup: Die Anwendung der Ausweichklausel bei Bürgschaften (Cour de cassation, 8.3.2011 – 09-11751), S. 381Die Cour de cassation entschied in einem Urteil vom 8.3.2011, dass bei der Anwendung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 5 EVÜ zuerst festzustellen ist, dass die Regelanknüpfung der Vermutungen der Absätze 2–4 zu einem nicht relevanten Ergebnis führt. Erst dann ist nach einer engeren Verbindung suchen. Hierbei formuliert die Cour de cassation eine Voraussetzung, die nicht im Text des Abs. 5 zu finden ist und deren Notwendigkeit fraglich erscheint. Ferner erklärt sie, dass bei einer Bürgschaft gemäß Art. 4 Abs. 2 EVÜ das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Bürgen anwendbar ist. Hiermit bestätigt die Cour de cassation hingegen überzeugend die selbständige Anknüpfung der Bürgschaft trotz ihres akzessorischen Charakters.
Mitteilungen:
-O. Heinrich/E. Pellander: Das Berliner Weltraumprotokoll zum Kapstadt-Übereinkommen über Internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, S. 384-S. Leible: Hannes Unberath †, S. 391
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